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(1) Der [Einführer/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

(2) Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Beendigung dieses Abkommens; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts dieses Abkommens oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(5) Der [Importeur/Käufer] informiert den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.